Satzung des Kreisverbandes Hagen der Jungen Liberalen

§1 Grundsätze

(1) Der Kreisverband Hagen der JUNGEN LIBERALEN ist eine Untergliederung des Landesverbandes “JUNGE LIBERALE Nordrhein-Westfalen e.V.”. Der Landesverband der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

(2) Die Jungen Liberalen sind eine selbständige politische Jugendorganisation, in der sich junge Liberale in der Freien Demokratischen Partei zusammengeschlossen haben mit dem Ziel, die Idee des politischen Liberalismus weiterzuentwickeln und in die Praxis umzusetzen.

(3) Die Jungen Liberalen setzen sich als Ziel, die größtmögliche Freiheit des einzelnen zu schaffen. Sie verstehen sich insbesondere als Interessenvertreter der Jugend.

§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Kreisverband der Jungen Liberalen ist, wer Mitglied des Landesverbandes ist und seinen Wohnsitz in Hagen hat.

(2) Mitglied im Bundesverband der Jungen Liberalen kann jeder werden, der mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist, grundsätzlich der FDP angehört und die Grundsätze und Satzungen des Verbandes anerkennt.

(3) Ab dem 16. Lebensjahr ist das passive Wahlrecht an die Mitgliedschaft in der FDP gebunden.

(4) Der Aufnahmeantrag für die Jungen Liberalen wird schriftlich gegenüber dem Landesvorstand oder dem zuständigen Kreisverband gestellt. Er wird wirksam, wenn der Kreisverband und indessen Vertretung der Landesverband die Aufnahme beschlossen hat.

(5) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet

• durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem zuständigen Kreisverband oder dem Landesvorstand erklärt werden muss,

• durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation,

• mit Vollendung des 35. Lebensjahres unter Berücksichtigung des Satzes 2,

• durch Ausschluss.

Bekleidet ein Mitglied im 35. Lebensjahr ein Amt bei den Jungen Liberalen, so endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der Amtsperiode.

(6) Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Verbandes verstößt, absichtlich das Ansehen der Jungen Liberalen schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Über einen Ausschluss entscheidet das Bundesschiedsgericht, in Fällen schuldhaft unterlassener Beitragszahlung der Landesvorstand.

 

§2a Fördermitgliedschaft

(1) Fördermitglied der Jungen Liberalen Hagen kann jeder werden, der die Grundsätze des
Verbandes anerkennt und einen jährlichen Förderbeitrag entrichtet. Der monatliche Mindestbeitrag
liegt bei 5 Euro.

(2) Fördermitglieder erwerben (abgesehen vom Informationsrecht und dem Recht zur Teilnahme
an Veranstaltungen) keine mitgliedschaftlichen Rechte. Insbesondere können sie
keine Ämter bekleiden und werden nicht zur Berechnung von Delegiertenverteilungen
herangezogen.

(3) Die Fördermitgliedschaft ist schriftlich beim Kreisvorstand zu beantragen.

(4) Die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen endet

a. durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Kreisvorstand erklärt werden muss,

b. durch Beitritt in eine politisch konkurrierende Organisation,

c. durch Tod,

d. durch Ausschluss.

 

§3 Gliederungen

Der Kreisverband der Jungen Liberalen kann sich auf Beschluss des Kreiskongresses in Ortsverbände gliedern. Die Gliederung soll sich soweit wie möglich an der Gliederung der FDP orientieren.

§4 Organe

(1) Die Organe des Kreisverbandes der Jungen Liberalen sind:

• der Kreiskongress

• der Kreisvorstand

§5 Kreiskongress

(1) Der Kreiskongress ist das oberste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er hat insbesondere folgende unübertragbare Aufgaben:

1. Entgegennahme des Geschäftsberichts und des politischen Rechenschaftsberichts des Kreisvorstandes

2. Wahl, Abberufung und Entlastung des Kreisvorstandes

3. Wahl der Delegierten zum Landeskongress

4. Wahl zweier Kassenprüfer

5. Umgliederung des Kreisverbandes

6. Änderung der Satzung oder der Beitragsordnung

7. Auflösung des Kreisverbandes

(2) Der Kreiskongress ist die Mitgliederversammlung des Kreisverbandes. Es sind alle anwesenden Mitglieder stimmberechtigt, die bis 2 Monate vor dem Kreiskongress Beiträge an den Kreisverband bezahlt haben.

(3) Die Delegierten zum Landeskongress werden vom Kreiskongress in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Die Namen der Gewählten sind dem Landesverband bis sechs Wochen vor dem Landeskongress mitzuteilen.

(4) Der Kreiskongress findet mindestens einmal jährlich statt. Seine Einberufung beschließt der Kreisvorstand. Darüber hinaus muss er binnen eines Monats eingeladen werden auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

(5) Der Kreiskongress wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Vorschlag einer Tagesordnung vom Kreisvorsitzenden durch schriftliche Einladung an alle Mitglieder unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und noch mehr als die Hälfte der zu Beginn anwesenden Mitglieder anwesend sind.

(6) Anträge müssen zu Beginn des Kongresses vorliegen. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder, der Kreisvorstand sowie die gegebenenfalls vom Kreisvorstand eingesetzten Arbeitskreise.
(7) Zu Beginn des Kreiskongresses werden ein Versammlungsleiter und ein Protokollführer gewählt. Das Protokoll des Kreiskongresses wird vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet; es muss vom Kreisvorstand genehmigt werden.
(8) Wahlen und Satzungsänderungen können nur durchgeführt werden, wenn sie mit der Einladung angekündigt werden. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit, sofern die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
(9) Wenn der Kreiskongress nichts anderes beschließt, gilt die jeweils gültige Geschäftsordnung des Bundesverbandes der Jungen Liberalen.

§6 Kreisvorstand

(1) Der Kreisvorstand besteht aus

1. dem Kreisvorsitzenden

2. drei stellvertretende Kreisvorsitzende, von denen jeweils einer verantwortlich ist für

• Organisation und Mitgliederbetreuung

• Presse- und Öffentlichkeitsarbeit

• Programmatik

3. dem Schatzmeister

Der Kreiskongress kann beschließen, bis zu 4 Beisitzer zum Kreisvorstand zu wählen.

(2) Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden vom Kreiskongress einzeln in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres mit absoluter Mehrheit gewählt. Die Abberufung von Kreisvorstandsmitgliedern kann nur durch Misstrauensvotum mit absoluter Mehrheit erfolgen. Anträge auf Abberufung müssen mit der Einladung zugegangen sein.

(3) Der Kreisvorsitzende ist Vorstand im Sinne von §26 BGB. Er vertritt den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich. Im Falle seiner Verhinderung tritt an seine Stelle einer seiner Stellvertreter. Der Fall der Verhinderung braucht nicht nachgewiesen werden.

(4) Der Kreisvorstand führt die Beschlüsse des Kreiskongresses aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben. Seine Arbeitsweise regelt er selbst.

(5) Der Kreisvorstand legt zu Beginn der Amtsperiode ein Arbeitsprogramm vor. Am Ende der Amtsperiode legt er gegenüber dem Kreiskongress Rechenschaft ab.

§7 Finanzen

(1) Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, öffentliche Zuwendungen und sonstige Einnahmen.

(2) Die Mitglieder führen ihre Mitgliedsbeiträge an den Kreisverband ab. Über die Höhe der Beiträge entscheidet der Kreiskongress.

(3) Der Schatzmeister ist dafür verantwortlich, dass die Beschlüsse hinsichtlich der Finanzen befolgt werden. Er hat insbesondere für sichere Belegung sowie für ordnungsgemäße Buch- und Belegprüfung Sorge zu tragen. Er ist verpflichtet, jedem einzelnen der Kassenprüfer jederzeit Einblick in die Unterlagen zu gewähren, soweit der Kassenprüfer dies für erforderlich hält.

(4) Der Kreisverband ist verpflichtet, die Anteile an den Mitgliedsbeiträgen entsprechend der Beschlüsse der Bezirks- und Landeskongresse an die jeweiligen Ebenen abzuführen.

(5) Der Schatzmeister gibt dem Kongress jährlich einen Kassenbericht. Daran schließt sich ein Kassenprüfungsbericht über die sachliche und formale Prüfung der Kassenführung durch die Kassenprüfer.

§8 Satzungsänderungen

(1) Die Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes der Jungen Liberalen gehen den Bestimmungen dieser Satzung vor. Alle Ortsverbände geben sich eine eigene Satzung. Bestimmungen der Satzung des Kreisverbandes gehen den Bestimmungen der Ortssatzungen vor.

(2) Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmberechtigten des Kreiskongresses. Sie können nur dann beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zugegangen sind.

§9 Auflösung

(1) Der Kreisverband kann nur aufgelöst werden, wenn der entsprechende Antrag 4 Wochen vorher allen Mitgliedern zugegangen ist und sowohl drei Viertel der erschienen Mitglieder des Kreiskongresses als auch mindestens die Hälfte aller Mitglieder der Auflösung zugestimmt haben.

(2) Die Verwendung der finanziellen Mittel der Jungen Liberalen Hagen wird auf dem Kreiskongress mit einfacher Mehrheit beschlossen.

§10 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung wurde auf dem ordentlichen Kreiskongress am 19.12.2010 in Hagen beschlossen.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 19.12.2010 in Kraft.